Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist dabei häufiger Streitpunkt bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung.
Verhindert ein Arbeitnehmer den Zugang eines Kündigungsschreibens, indem er die Annahme des ihm im Büro des Arbeitgebers angereichten Kündigungsschreibens verweigert, handelt er treuwidrig. Die Kündigung gilt dann als an diesem Tag zugegangen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer daraufhin von einem Boten des Arbeitgebers noch am selben Tag aufgesucht wird und er auch dort die Annahme des Kündigungsschreibens verweigert und der Bote den Brief sodann – wie von ihm angekündigt – in den Briefkasten des Arbeitnehmers wirft. In dem entschiedenen Fall musste sich der widerspenstige Arbeitnehmer unabhängig vom Zeitpunkt des Leerens seines Hausbriefkastens so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung bereits zum Zeitpunkt des ersten Übermittlungsversuchs zugegangen.
Urteil des BAG vom 26.03.2015
2 AZR 483/14