Für das Oberlandesgericht Brandenburg bildet bei einer Sorgerechtsentscheidung jedenfalls mit Vollendung des zwölften Lebensjahres eines Kindes dessen Wille im Hinblick auf die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil (hier Wechsel zum Vater) eine relativ zuverlässige Entscheidungsgrundlage. Gleichwohl schließt dieser geäußerte Wille die Untersuchung und Gewichtung der übrigen Kindeswohlkriterien (z.B. Kontinuität der Betreuung und Möglichkeiten der Schulausbildung) nicht gänzlich aus, sodass der Wille des Kindes nicht den alleinigen Ausschlag für die Sorgerechtsentscheidung geben kann.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.05.2015
10 UF 3/15

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