Ein eigenhändiges Testament muss vom Testierenden höchstpersönlich errichtet werden. Eine Vertretung ist nicht möglich. Das Testament muss zu seiner Wirksamkeit vom Testierenden persönlich eigenhändig in voller Länge geschrieben und ebenso eigenhändig unterschrieben werden. Dies schreibt § 2247 BGB vor.
Ein Errichten des Testaments per Computer, auch wenn diese einfacher erscheint, und die Unterzeichnung des dann gefertigten Dokumentenausdrucks genügen diesen Anforderungen nicht.
Ort und Datumsangabe sind zwar für die Wirksamkeit eines Testaments nicht zwingend, es empfiehlt sich aber, zur Vermeidung von Zweifeln den Ort und das Datum der Errichtung auf dem Testament mit anzugeben. Auch dies sollte wieder eigenhändig geschehen. Zeugen sind nicht erforderlich.
Ist eine Person zur eigenhändigen Errichtung eines Testaments nicht mehr in der Lage, so bleibt dieser Person grundsätzlich nur noch die Möglichkeit, das Testament zur Niederschrift vor einem Notar zu errichten.