Die Dauer eines gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens hängt grundsätzlich von der Bearbeitungsgeschwindigkeit des zuständigen Gerichtes und der Anzahl der neben der Scheidung vom Gericht im konkreten Einzelfall mit zu klärenden Scheidungsfolgesachen ab. (Was Scheidungsfolgesachen sind, erfahren Sie hier.)
Die Bearbeitungsgeschwindigkeit des zuständigen Gerichts ist nur schwer beeinflussbar. Geht man aber von einer durchschnittlichen Bearbeitungsgeschwindigkeit aus, lassen sich folgende Aussagen treffen:
Bei einer einverständlichen Ehescheidung, bei welcher neben der Scheidung der Ehe vom Gericht lediglich die Klärung des Versorgungsausgleichs zu erfolgen hat, kann grundsätzlich und im Durchschnitt davon ausgegangen werden, dass das Ehescheidungsverfahren eine Zeitdauer zwischen fünf bis neun Monaten in Anspruch nimmt. Diese nicht ganz unerhebliche Verfahrensdauer auch bei einer einverständlichen Ehescheidung ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, dass zur notwendigen und gesetzlich angeordneten Mitentscheidung des Versorgungsausgleichs sämtliche in der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften durch die Versorgungsträger auf Aufforderung des Gerichts zunächst zu berechnen und diese Berechnungen sodann von den Verfahrensbeteiligten zu prüfen sind. Erst wenn sämtliche Versorgungsanwartschaften ordnungsgemäß berechnet wurden, kann auch eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich ergehen und grundsätzlich erst wenn dies möglich ist, darf durch das Gericht die Scheidung der Ehe zusammen mit der Entscheidung über die Aufteilung der Rentenanwartschaften ausgesprochen werden.
Verkürzen lässt sich diese Verfahrensdauer, wenn zwischen den Eheleuten auch Einigkeit darüber erzielt wird, dass ein Versorgungsausgleich zwischen Ihnen bei ihrer Scheidung nicht stattfinden soll. Wurde der Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten wirksam ausgeschlossen, muss das Gericht die Rentenanwartschaften grundsätzlich nicht mehr berechnen lassen, sondern lediglich im Scheidungsbeschluss feststellen, dass ein Versorgungsausgleich aus Anlass der Scheidung nicht stattfindet. Ein derartiges Ehescheidungsverfahren kann zu einer Ehescheidung innerhalb von drei Monaten ab Antragseinreichung ggf. auch kürzer führen. Zu beachten ist aber, dass ein solcher Versorgungsausgleichsverzichtsvertrag zur formellen Wirksamkeit grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedarf und dass er auch materiell, d.h. inhaltlich vollwirksam sein muss. Aufgrund der möglichen erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines solchen Verzichtsvertrages, ist vor dessen Abschluss hierzu auch in jedem Fall unbedingt anwaltliche Beratung zu empfehlen. Eine Vereinbarung zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann auch in einem umfassenden Trennungs-und Scheidungsfolgenvertrag erfolgen, in dem dann auch gleichweitere (Streit-) Fragen mitgeklärt werden können.
Bei einer nicht einverständlichen Ehescheidung, d.h. einer solchen, bei welcher der andere Ehegatte der Scheidung entweder nicht zustimmt und er vor allem eine oder mehrere Scheidungsfolgesachen zur Mitentscheidung beantragt, kann die Verfahrensdauer auch im Durchschnitt nicht mit Sicherheit gesagt werden. Regelmäßig gilt aber, dass ein Verfahren umso länger dauert, je mehr Scheidungsfolgesachen zur Mitentscheidung gestellt werden. Am langwierigsten haben sich dabei güterrechtliche Streitigkeiten über den sog. Zugewinnausgleich herausgestellt. Da die Klärung einer derartigen Streitigkeit regelmäßig auch Auskünfte und Belege beider Eheleute über ihr jeweiliges Vermögen jeweils zum Tag der Eheschließung und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags sowie Wertermittlungen voraussetzen, wird ebenso regelmäßig über die Abgabe und den Inhalt dieser Auskünfte sowie den Wert bestimmter Gegenstände gestritten. Entscheidungen hierzu sind in ihrer Begründung komplex und auch stets mit dem Risiko eines Rechtsmittelverfahrens belastet. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass Ehescheidungsverfahren, welche mit Zugewinnausgleichsstreitigkeiten belastet sind, bis zu drei Jahren oder länger andauern. Es ist deshalb und soweit dies auch in Ansehung aller weiteren Umstände des Einzelfalls sinnvoll erscheint, grundsätzlich stets zu überdenken, ob zwischen den Eheleuten hierzu nicht eine streitvermeidende oder streitbeendende Vereinbarung geschlossen werden kann und soll. Eine derartige Vereinbarung kann eine möglicherweise auch kostenintensive gerichtliche Streitigkeit über den Zugewinnausgleich vermeiden und damit auch die Dauer des Scheidungsverfahrens erheblich verkürzen. Eine Vereinbarung zum Zugewinnausgleich ist wieder in einem Trennungs-und Scheidungsfolgenvertrag möglich, wobei ggf. auch unter anderem die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich erfolgen kann (siehe oben).
Was ein Trennungs-und Scheidungsfolgenvertrag ist, können Sie hier nachlesen.