Will ein Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, so muss er seinen anderslautenden letzten Willen in einer wirksamen letztwilligen Verfügung niederlegen.  Tut er dies nicht oder nur in einer unwirksamen Form, dann ist seine Wille unbeachtlich und die gesetzliche Erbfolge tritt mit seinem Tode ein.

Das deutsche Recht kennt grundsätzlich nur zwei Arten letztwilliger Verfügungen, in denen eine andere als die gesetzliche Erbfolge angeordnet werden kann:

  • Testament oder
  • Erbvertrag

 

Beim Testament gibt es dann wieder verschiedene Unterarten der Errichtung. 

Der einfachste und schnellste Weg der Anordnung seines letzten Willens ist aber die Errichtung eines eigenhändigen Testaments.

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