Beginn der Unterhaltspflicht

Die Höhe des in einem Fall grundsätzlich ab der Trennung monatlich im Voraus geschuldeten Trennungsunterhaltes ist stets von allen Umständen des Einzelfalls abhängig und kann leider nicht allgemeingültig dargelegt werden. Gleiches gilt auch für den nachehelichen Unterhalt.

Grundsatz: Hälftige Teilung (Halbteilungsgrundsatz)

Grob und überschlägig schuldet der mehr verdienende Ehegatte im  Rahmen seiner Leistungsfähigkeit (Grenze ist der sog. Selbstbehalt) dem geringer verdienenden Ehegatten monatlichen Trennungsunterhalt

ca. in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den unterhaltsrelevanten monatlichen Nettoeinkünften der Eheleute.

Vereinfacht gesagt, gilt im Unterhaltsrecht unter Beachtung der sich aus den Unterhaltsleitlinien und der Rechtsprechung ergebenden weiteren Schwierigkeiten der sog. Halbteilungsgrundsatz.

Selbstbehalt 1.280 €

Die Zahlungshöhe durch den jeweils geltenden Selbstbehalt begrenzt.  Unterhalb der Selbstbehaltsgrenze ist grundsätzlich keine Zahlung mehr geschuldet.

Die Höhe des geltenden Selbstbehaltes wird wieder in den jeweils gültigen Unterhaltsleitlinien des für den Gerichtsbezirk in der Sache zuständigen Oberlandesgerichts festgelegt. Derzeit (Stand: 2020) ist der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt (sog. Ehegattenselbstbehalt) in der Regel mit 1.280,00 € monatlich zu bemessen. Es sind im Einzelfall aber Anpassungen nach unten oder oben möglich.

Die in Deutschland in Familiensachen zuständigen Oberlandesgerichte haben für ihre jeweiligen Gerichtsbezirke jeweils sog. Unterhaltsleitlinien erlassen, welche in unregelmäßigen Abständen von den Oberlandesgerichten auch wieder angepasst werden. Diese Unterhaltsleitlinien sollen den Amtsgerichten und den Rechtsanwendern bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte, der abzugsfähigen Verbindlichkeiten und damit des geschuldeten Unterhaltes behilflich sein (weiterführende Informationen zu den Leitlinien finden Sie hier: Düsseldofer Tabelle).

Einkommensberechnung

Bitte beachten Sie aber, dass die Bemessung der konkreten Höhe der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte und der abzugsfähigen Verbindlichkeiten der Eheleute und damit des konkret geschuldeten Trennungsunterhaltes insbesondere auch aufgrund der Vielzahl der hierzu ergangenen Einzelrechtsprechungen eines der schwierigsten Felder auf dem Gebiet des Familienrechtes ist.

So ist beispielsweise das unterhaltsrechtliche Einkommen bereits nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen, d.h. dem sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen.

Dies liegt z.B. daran, dass einzelne steuerrechtlich als abzugsfähig anerkannte Abschreibungen unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig sind und damit diese Abschreibungen, welche auch aus dem Steuerbescheid nicht ersichtlich sind, das Einkommen des Pflichtigen erhöhen und damit auch zu einer Erhöhung des Trennungsunterhaltes führen können.

Zudem sind bei der Ermittlung des monatlichen Durchschnittseinkommens einer Person neben seinen Einkünften aus allen Einkunftsarten z.B. auch geldwerte Zuwendungen seines Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, Einkommen, soweit durch sie entsprechende Eigenaufwendungen erspart werden.

Überdies stellen auch andere geldwerte Vorteile, wie z.B. das mietfreie Wohnen in der eigenen Immobilie unterhaltsrechtliches Einkommen dar, wobei dann der Wert dieses Vorteils regelmäßig nicht ganz einfach zu ermitteln ist.

Auch fiktive Einkünfte können zuweilen angesetzt werden, d.h. Einkünfte, welche tatsächlich nicht erzielt werden aber erzielt werden könnten und billigerweise im konkreten Fall auch müssten.

Erwerbstätigenbonus

Bezüglich der Erwerbseinkünfte gilt überdies, dass auch ein Abzug eines sog. „Erwerbstätigenbonus‚“ möglich ist. Dessen Höhe wiederum varriiert je nach Gerichtsbezirk und beträgt 1/7 oder 1/10.

Abzugsfähige Verbindlichkeiten

Ähnliche Schwierigkeiten wie bei der Ermittlung der Einkünfte gibt es auch bei der Ermittlung der abzugsfähigen Verbindlichkeiten. So sind z.B. einige Darlehensverbindlichkeiten ganz abzugsfähig, andere sind gar nicht abzugsfähig und zuweilen sind Darlehensverbindlichkeiten nur teilweise in Höhe des Zinsanteils abzugsfähig.

Während Zusatzrentenversicherungen beim Ehegattenunterhalt grundsätzlich bis zu einer Höhe von 4% vom Bruttoeinkommen abzugsfähig sein sollen, sind die Kosten für bestimmte Versicherungen, wie z.B. Haftpflicht-, Unfall- oder Rechtsschutzversicherungen nicht abzugsfähig.

Zudem sind auch andere Unterhaltsverpflichtungen, z.B. für Kinder mit einzubeziehen und können auch berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig sein. All dies macht die Berechnung sehr komplex und fachanwaltlicher Rat ist dringend zu empfehlen.

Takitsches Vorgehen

Eheleute sollten nach der Trennung aber zunächst anhand der noch folgenden Erläuterung jedenfalls eine überschlägige Betrachtung der durchschnittlichen Nettoeinkünfte beider Eheleute vornehmen und hieraus ableiten, ob vom Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs auszugehen ist oder nicht. Sollte das Bestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs auch der Höhe nach nicht sicher auszuschließen sein, ist grundsätzlich die möglichst frühzeitige Einholung fachanwaltlichen Rates hierzu zu empfehlen, denn die Klärung der unterhaltsrechtlichen Lage ab und nach der Trennung ist auch als eine der ersten und vorrangig zu klärenden Fragen  anzusehen.

Keine Rückwirkende Geltendmachung möglich

Letztlich ist beim Trennungsunterhalt auch noch dringend zu beachten, dass Trennungsunterhalt, welcher nicht nachweislich in der gesetzlich vorgeschriebenen Art bzw. mit dem nötigen Inhalt (§ 1613 Abs.1 BGB) vom Berechtigten geltend gemacht wurde, grundsätzlich mit Ablauf jeden Monats untergeht, für den er zu zahlen war. Dieser Trennungsunterhalt lässt sich dann grundsätzlich auch nicht mehr rückwirkend mit Erfolgsaussichten geltend machen. Der Trennungsunterhaltsberechtigte hat daher ab der Trennung immer darauf zu achten, dass er die nötigen rechtswahrenden Handlungen nachweislich rechtzeitig vornimmt, will er seinen Anspruch für die betreffenden Zeiträume nicht verlieren. Der zum Trennungsunterhalt Verpflichtete sollte seinerseits Maßnahmen erwägen, welche die Vornahme derartiger Handlungen durch den anderen vermeiden helfen.

 

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