Die sogenannte elterliche Sorge steht grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu.
Sie umfasst die Personen- und Vermögenssorge für das Kind. Unter Personensorge versteht man das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Nach der Scheidung besteht die elterliche Sorge der geschiedenen Ehegatten für gemeinsame Kinder grundsätzlich unverändert fort.
Jedoch kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass die elterliche Sorge im Ganzen oder Ausschnitte ihm alleine übertragen werden. Dem Antrag wird entsprochen, wenn es für das Kindeswohl tatsächlich förderlicher ist, dass der beantragende Elternteil die Sorge alleine ausübt. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Eltern tief zerstritten sind, weit voneinander entfernt wohnen oder das Kind offenkundig unter dem Einfluss des einen Elternteils leidet. Ab einem Alter von 14 Jahren ist der Wille des Kindes bei der Übertragung mit zu berücksichtigen.
Vom Sorgerecht ist das Umgangsrecht zu unterscheiden. Der Umgang mit dem Kind kann einem Elternteil nur unter besonders strengen Voraussetzungen untersagt werden.
Für eine umfassende Beratung in Fragen des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.