Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ist abschließend in § 2303 BGB geregelt
Pflichtteilsberechtigt können demnach nur folgende Personen sein:

  • die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, etc.)
  • die Eltern 
  • der Ehegatte

eines Erblassers. Andere Personen, als die vorgenannten, z.B. Geschwister oder Großeltern eines Verstorbenen sind per se bereits nicht pflichtteilsberechtigt, da sie nicht zur begünstigten Personengruppe gehören.

Voraussetzung für eine Pflichtteilsberechtigung einer der in § 2303 BGB genannten Personen ist grundsätzlich aber auch, dass die Person durch eine Verfügung des Erblassers von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Es muss also

  1. eine enterbende Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorliegen, bei deren Wegfall
  2. die betroffene Person gesetzlicher Erbe des bzw. der Verstorbenen geworden wäre.

Themenverwandte Beiträge