Von Gesetzes wegen sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Hieraus folgt, dass Eltern ihren Kindern grundsätzlich bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung zum Unterhalt verpflichtet sind. Soweit Eltern mit ihren minderjährigen Kinder zusammen leben, erbringen sie den Kindesunterhalt als sog. Betreuungsunterhalt in Form von Naturalleistungen. Unterhaltszahlungen an die minderjährigen Kinder sind dann nicht geschuldet.
Kommt es aber zur Trennung der Eltern, kann dies anders sein. Grundsätzlich schuldet dann derjenige Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung der Eltern nicht mehr seinen gewöhnlichen, d.h. nicht mehr seinen überwiegenden Aufenthalt hat, den Kindesunterhalt als sog. Barunterhalt monatlich im Voraus zu Händen des betreuenden Elternteils. Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes richtet sich dabei vor allem nach dem Alter des Kindes und dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Barunterhaltspflichtigen unter Anwendung der sog. Düsseldorfer Tabelle.
Entscheiden die Eltern nach der Trennung, dass ihr Kind im Wechsel paritätisch von beiden betreut wird, spricht man von einem sog. echten Wechselmodell. In einem solchen Fall schulden grundsätzlich beide Elternteile den Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt. Nach neuer, aber wohl noch nicht als absolut gefestigt zu bezeichnender Rechtsprechung orientiert sich die Berechnung der Höhe des dann geschuldeten Kindesunterhaltes und der Haftungsanteile der Eltern hierauf an der im folgenden noch skizzierten Berechnung des Kindesunterhaltes beim volljährigen Kind.
Volljährige Kinder können von ihren Eltern im Rechtssinne nicht mehr betreut werden. Ab der Volljährigkeit eines bedürftigen Kindes ist der Kindesunterhalt daher von beiden Eltern stets in Form von Barunterhalt geschuldet. Die Frage, bei wem das volljährige Kind im Falle einer vorliegenden Trennung der Eltern zu diesem Zeitpunkt überwiegend lebt, ist für die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes und die Haftungsanteile der Eltern hierauf dann grundsätzlich unbeachtlich. Die Höhe des an das volljährige Kind geschuldeten Kindesunterhaltes ergibt sich regelmäßig und zunächst aus dem Gesamteinkommen beider Eltern und unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle. Die Haftungsanteile der Elternteile auf den so ermittelten Kindesunterhalt ergeben sich dann ebenso regelmäßig aus dem Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkünfte beider Eltern zueinander, wobei vor der Verhältnisbildung von den Einkünften noch der sog. Selbstbehalt abzuziehen ist.
Die Materie ist in jedem Fall als sehr komplex und schwierig zu bezeichnen. Im Zweifelsfalle erscheint auch aufgrund der großen wirtschaftlichen Bedeutung fachanwaltlicher Rat sehr empfehlenswert.