An die Rechtskraft der Ehescheidung knüpfen sich einige wichtige Rechtsfolgen. Zunächst fällt eine etwaige Familienmitversicherung des einen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten weg. Der mitversicherte Ehegatte kann innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Ehescheidung aber einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei dieser Versicherung stellen. Tut er dies nicht, entfällt das Recht auf diese Anschlussversicherung.
Mit der Rechtskraft der Ehescheidung fällt der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt weg.
An die Stellung des Trennungsunterhaltsanspruchs kann aber ein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes treten. Auch für diesen Unterhaltsanspruch gilt aber, dass er für den Fall, dass er nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form des § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht wird, mit jedem Monat untergeht, für den er geschuldet war. Zur rechtzeitigen Geltendmachung genügt es insbesondere auch nicht, dass zuvor Trennungsunterhalt geltend gemacht wurde. Es muss vielmehr ausdrücklich nachehelicher Unterhalt verlangt werden.
Mit Rechtskraft der Ehescheidung wird der Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich fällig. Damit beginnt auch die Verjährung dieses Anspruch. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis hiervon hatte.
Spätestens mit Rechtskraft der Ehescheidung kann ein Ehegatte, der zugleich Miteigentümer der gemeinsamen Eheimmobilie ist, die Teilungsversteigerung der Eheimmobilie verlangen. Der andere kann der Teilungsversteigerung nun grundsätzlich nicht mehr erfolgreich mit dem Argument entgegentreten, dass es sich um das Familienheim handele, welches als Grundlage der Ehe nicht versteigert werden dürfe. Dieser Einwand wird von der Rechtsprechung zuweilen gestattet und hindert dann die Teilungsversteigerung. Dies gilt aber nicht mehr, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist.