Neben dem Erbvertrag ist das Testament die Hauptform zur Anordnung seines letzten Willens.
Um ein wirksames Testament zu errichten, muss ein Testierender aber zwingend die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen einhalten. Tut er dies nicht, ist das Testament unwirksam und darf nicht beachtet werden. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen hängen von der Art des Testaments ab.
Man unterscheidet nach der Art ihrer Errichtung grundsätzlich nur die folgenden zwei Testamentsarten:
- Ordentliche Testamente, § 2231 BGB
- Nottestamente, §§ 2249 ff. BGB
Ordentliche Testamente
Die „ordentlichen“ Testamente unterteilen sich ihrerseits dann in:
- öffentliches Testament, §§ 2231, 2232 BGB
- eigenhändiges Testament, §§ 2231, 2247 BGB
Nottestamente
Nottestamente werden unterteilt in:
- Nottestament vor dem Bürgermeister, § 2249 BGB
- Nottestament vor drei Zeugen, § 2250 BGB
- Nottestament auf See, § 2251 BGB
Ehegattentestemente
Für Ehegatten besteht zudem auch noch die Sondermöglichkeit, ihren letzten Willen in einem gemeinschaftlich errichteten Ehegattentestament niederzulegen, §§ 2265 ff. BGB . Im allgemeinen Sprachgebrauch ist hier häufig vom sog. Berliner Testament die Rede.
Empfehlung
Die einfachste und schnellste Form ist die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes.