Ein Ehescheidungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren auf dem Gebiet des Zivilrechts. Es gilt daher der allgemeine zivilprozessuale Grundsatz, dass von einem Gericht grundsätzlich nur das im Rahmen des Verfahrens entschieden werden darf, was von einem der Beteiligten auch ausdrücklich so beantragt wurde. Kurz: Ohne Antrag keine Entscheidung!

Will also ein Ehepartner, dass das Familiengericht im Scheidungsverfahren auch gleichzeitig z.B. mit entscheidet, welcher nacheheliche Unterhalt zu zahlen ist oder welchen Ausgleich der andere Ehepartner für den in der Ehezeit erzielten Zugewinn zu zahlen hat oder wer die Ehewohnung weiter nutzen darf, dann bedarf es hierfür zwingend eines rechtzeitigen und ausdrücklichen Antrags des dies begehrenden Ehepartners. Ohne einen solchen Antrag darf das Gericht dies überhaupt nicht mit entscheiden.

Eine Ausnahme von diesem strengen Antragsgrundsatz gilt in Scheidungsverfahren nur im Hinblick auf den Versorgungsausgleich. Ist die Ehezeit länger als drei Jahre, dann muss das Gericht auch ohne Antrag eines der Ehegatten die in der Ehezeit jeweils erworbenen Rentenanwartschaften zwingend ermitteln und diese bei Ehescheidung ausgleichen. Ist die Ehezeit aber kürzer als drei Jahre, gilt wieder der Grundsatz: Ohne Antrag keine Entscheidung!

Zu beachten ist auch, dass ein solcher Antrag zur Entscheidung einer Scheidungsfolgesache spätestens zwei Wochen vor dem gerichtlichen Scheidungstermin in der korrekten Form gestellt werden muss. Wird er zu spät gestellt, ist er nicht mehr vom Gericht mit zu entscheiden.

Zudem muss solch ein Antrag zwingend von einem Anwalt bzw. einer Anwältin gestellt werden. Ein von einem Ehegatten allein ohne anwaltliche Vertretung gestellter Antrag ist nicht zulässig und dürfte vom Gericht nicht mit entschieden werden.

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