Die wesentliche Voraussetzung einer Ehescheidung findet sich in § 1565 BGB:

Demnach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Ein Scheitern der Ehe liegt laut Gesetzgeber vor, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht (Trennung) und es auch nicht mehr erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird (sog. negative Fortsetzungsprognose).

Dabei bedarf es zur Ehescheidung grundsätzlich einer Trennungszeit von mindestens einem Jahr. Bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr kann eine Ehescheidung nur ganz ausnahmsweise erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe für den die Ehescheidung begehrenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Gründe hierfür müssen sehr schwerwiegend sein und im Streitfalle auch bewiesen werden.

Eine Ehe ist nach dem Wortlaut des Gesetzes unwiderlegbar gescheitert und damit zu scheiden, wenn die Trennungszeit mindestens ein Jahr beträgt und beide Ehegatten die Scheidung wünschen oder wenn die Trennungszeit mindestens drei Jahre beträgt. Was gilt, wenn der andere Ehegatte der Ehescheidung nach Ablauf des Trennungsjahres der Ehescheidung nicht zustimmt, können Sie im folgenden Link lesen: mehr.


Zusammen mit der Entscheidung über die Ehescheidung muss das Gericht grundsätzlich zudem auch über alle Folgesachen im Sinne des § 137 FamFG mitentscheiden (z.B. Versorgungsausgleich), wenn einer der Ehegatten dies rechtzeitig beantragt.

Ohne explizite Antragstellung betrifft dies grundsätzlich nur den sog. Versorgungsausgleich (Rentenausgleich). Dieser ist bei Ehezeiten von mehr als 3 Jahren von Amts wegen und daher auch ohne einen gesonderten Antrag zwingend durchzuführen (Ausnahme: wirksamer Ehevertrag). Bei allen weiteren Folgesachen ist ein ausdrücklicher Antrag an das Gericht im Scheidungsverfahren erforderlich (z..B. auf nachehelichen Unterhalt oder zur Durchführung des Zugewinnausgleichs). Damit kann es durch derartige Antragstellungen zu teils erheblichen Verzögerungen der Ehescheidung kommen, obwohl die Ehe im Sinne des Gesetzes gescheitert ist.

Die gerichtliche Regelung der Folgesachen ist damit zwar keine materielle aber letztlich formelle Voraussetzung der Ehescheidung. In Ausnahmefällen kann aber auf Antrag eine Folgesache vom Ehescheidungsverfahren abgetrennt werden, so dass die Scheidung auch ohne Regelung der Folgesache erfolgen kann.

 

Themenverwandte Beiträge