Lehnt der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte die Wiederherstellung der Ehe unumstößlich ab und ist er unter keinen Umständen bereit, die Ehe mit dem anderen fortzusetzen, ist die Scheidung durch das Gericht auch dann auszusprechen, wenn der andere Ehegatte der Ehescheidung nicht zustimmt.

Das Gesetz verlangt für eine Ehescheidung nicht zwingend die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung. Eine Ehe ist vielmehr auf Antrag eines Ehegatten zu scheiden, wenn die Ehe im Sinne des Gesetzes gescheitert ist. Ein Scheitern der Ehe in diesem Sinn liegt grundsätzlich schon dann vor, wenn nach Ablauf des Trennungsjahres die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu erwarten (sog. negative Fortsetzungsprognose) ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss das Gericht prüfen.

Die Wiederherstellung und Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft kann aber bereits dann nicht mehr erwartet werden, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte unmissverständlich darlegt, dass er zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft unter keinen Umständen bereit ist. Insoweit bedarf es bei Nichtzustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung lediglich eines entsprechend erweiterten und dies klar stellenden Scheidungsantrags des antragstellenden Ehepartners. Macht er in seinen Darlegungen ausreichend begründet deutlich, dass und warum eine Wiederherstellung und Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann, ist das Gericht verpflichtet, die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten zu scheiden. Der andere Ehegatte kann dann durch seine Nichtzustimmung zur Scheidung diese nicht verhindern.

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