Allein aufgrund einer Trennung oder Scheidung tritt keine Änderung der eigentumsrechtlichen Lage an der gemeinsamen Eheimmobilie von Ehegatten ein. Die geschiedenen Eheleute bleiben auch nach der Trennung bzw. Scheidung Miteigentümer der Eheimmobilie und ihre Anteile hieran sind unverändert. Auch bestehende Darlehensverbindlichkeiten sind von der Trennung und Scheidung im Außenverhältnis zum Darlehensgeber unberührt. Waren die Eheleute Gesamtschuldner eines Darlehens, so sind sie dies auch noch nach der Trennung bzw. Scheidung weiterhin und grundsätzlich auch bis zur vollständigen Tilgung der Verbindlichkeiten.

Auch das Familiengericht ist im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nicht berechtigt, die Eigentumslage an der gemeinsamen Eheimmobilie in irgendeiner Weise zu ändern und dies wird es auch nicht tun. Anträge hierzu sind als unzulässig kostenpflichtig zurückzuweisen. Wollen Eheleute aufgrund ihrer Trennung oder Scheidung ihre Miteigentumsgemeinschaft an einer Immobilie beenden bzw. die diesbezügliche Eigentumslage ändern, bestehen für sie daher nur zwei Möglichkeiten:

  • entweder schließen sie eine notariell unterzeichnete Vereinbarung hierüber
  • oder mindestens einer von ihnen beantragt die Durchführung eines gerichtlichen Teilungsversteigerungsverfahrens.

 

Sollen die Kosten und Risiken eines gerichtlichen Teilungsversteigerungsverfahrens vermieden werden, erscheint es sinnvoll, bezüglich der Zukunft gemeinsamer Immobilien und etwaig bestehender gemeinsamer Darlehensverbindlichkeiten den Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu überdenken, in welcher dann auch sogleich alle weiteren klärungsbedürftig erscheinenden Trennungs- und Scheidungsfolgesachen erfasst werden könnten und im Regelfall auch sollten. Derartige Vereinbarungen werden regelmäßig im Rahmen eines Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrages geschlossen. Finanzierungsbanken machen ihre Zustimmung zu einer Schuldhaftentlassung eines Ehegatten aus gesamtschuldnerischen Darlehensverbindlichkeiten beider Eheleuten regelmäßig von der Vorlage eine solchen wirksam abgeschlossenen Vertrages abhängig. Unsere Kanzlei ist auf den Entwurf und das Ausverhandeln derartiger Verträge spezialisiert. Sehr gern stehen wir Ihnen hierbei zur Seite.

Was ein Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag ist und welchen Inhalt dieser haben kann, erfahren Sie hier. Was Scheidungsfolgesachen sind, erfahren Sie hier.

 

Hinweis: Bitte beachten Sie aber, dass bei Vorliegen einer Ehegatten-GbR, welche die Immobilien für die Ehegatten hält, grundsätzlich auch etwas anderes gelten und eine andere Vorgehensweise zur Beendigung und Auseinandersetzung der GbR notwendig sein kann, als wenn nur eine reine Miteigentumsgemeinschaft der Eheleute an der Immobilie vorliegt. Eine solche GbR kann schon dann vorliegen, wenn eine oder mehrere vermietete Immobilien vorhanden sind. Insbesondere auch in einem solchen Fall ist aufgrund der großen wirtschaftlichen Bedeutung und der Risiken der Angelegenheit dringend rechtzeitiger fachanwaltlicher Rat zu empfehlen.

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