Ein Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag ist eine im Zusammenhang mit einer Trennung bzw. Ehescheidung zwischen Eheleuten oder geschiedenen Eheleuten geschlossene Vereinbarung, in welchem Eheleute die ihnen in ihrem konkreten Fall klärungsbedürftig erscheinenden Fragen einverständlich regeln. Einen Zwang zum Abschluss eines solchen Vertrages gibt es nicht, so dass sowohl der Abschluss als auch der Inhalt des Vertrages Verhandlungssache sind. Der konkrete Inhalt eines Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrages ist stets von den Einzelfallumständen und insbesondere auch von der Intensität der Vermögensverknüpfung der Eheleute abhängig.
Regelmäßig empfiehlt es sich, nach der Trennung Vereinbarungen insbesondere zu den gesetzlich geregelten Folgesachen einer Ehescheidung: Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich zumindest erörtern und den Abschluss einverständlicher Vereinbarungen hierzu anstreben. Bei dieser Gelegenheit ist dann auch die Regelung anderer Fragen, wie z.B. der Zukunft der Eheimmobilie und diesbezüglicher Finanzierungsdarlehen möglich und häufig auch sehr sinnvoll. Kommt es zum Abschluss solcher Vereinbarungen, können zeit- und kostenintensive gerichtliche Streitigkeiten hierüber vermieden werden und auch die psychischen Belastungen nach der Trennung werden regelmäßig reduziert.
Ist eine gemeinsame Eheimmobilie vorhanden, erscheint der Abschluss eines Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrages zur gütlichen Regelung der Zukunft der Eheimmobilie und der Darlehen regelmäßig sehr empfehlenswert. Die Risiken des ansonsten im Falle einer Nichteinigung der Eheleute gesetzlich vorgesehenen Weges der Auseinandersetzung der Eheimmobilie mittels Teilungsversteigerung sollten jedenfalls stets gut abgewogen werden. Diese Risiken lassen sich durch den Abschluss eines Trennung- und Scheidungsfolgenvertrages vollständig vermeiden. In einem Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag kann z.B. die Übertragung des hälftigen Miteigentums des einen Ehegatten an der Eheimmobilie auf den anderen Ehegatten vereinbart werden und als Gegenleistung die vollständige alleinige Übernahme der noch bestehenden gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten durch den erwerbenden Ehegatten und ggf. die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den übertragenden Ehegatten vereinbart werden. Es sind aber auch andere Vereinbarungen, wie z.B. Nutzungsregelungen gegen Entschädigungszahlung oder Verwaltungsvereinbarungen möglich. Banken verlangen jedenfalls für ihre Zustimmung zum Ausscheiden eines der Eheleute aus dem gemeinsamen Darlehensvertrag der Eheleute (sog. befreiende Schuldübernahme) standardmäßig die Vorlage eines solchen umfassenden Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrages, der zudem auch Regelungen zum Zugewinngewinnausgleich und zum Ehegattenunterhalt enthält.
Für den zeitnahen Abschluss eines Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrages insbesondere bei Vorliegen einer gemeinsamen Eheimmobilie nach der Trennung sprechen schließlich auch steuerliche Aspekte. Erfolgt der Abschluss der Vereinbarung bzw. die Übertragung der Eheimmobilie auf den anderen Ehegatten zeitnah im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung nach der Trennung bzw. Scheidung, können die hierin enthaltenen Vermögensübertragungen oder Vermögensverzichte aufgrund gesetzlicher Ausnahmereglungen regelmäßig steuerneutral vorgenommen werden, so dass weder Grunderwerbsteuer, noch Schenkungsteuer, noch Einkommensteuer hierauf anfallen.
Die steuerlichen Aspekte sind auch im Hinblick auf den Zugewinnausgleich und Vereinbarungen hierzu zu beachten. Bei Vermögensübertragungen auf den anderen Ehegatten, welche unentgeltlich oder zum Teil unentgeltlich erfolgen, wie dies z.B. bei einem Verzicht auf den Zugewinnausgleich möglich ist, kann Schenkungssteuer anfallen. Da die Freibeiträge zwischen Ehegatten bis zur Ehescheidung aber 500.000 € betragen, führt dies in vielen Fällen zum Wegfall der Schenkungssteuer. Nach der Ehescheidung beträgt der Freibetrag aber nur noch 20.000 €, so dass bei späterem Abschluss einer solchen Vereinbarung ein erheblich erhöhtes Schenkungssteuerrisiko besteht.
Zu beachten ist letztlich auch, dass es sich bei einem solchen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag um einen Ehevertrag handelt, welcher bei Regelungen zum Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt, Versorgungsausgleich und zur Eheimmobilie zu seiner formellen Wirksamkeit regelmäßig zwingend notarieller Beurkundung bedarf. Auch dem möglichen Inhalt eines solchen Vertrages sind gesetzlich materielle Grenzen gesetzt. Bereits nur die Vereinbarung einer unwirksamen Regelung kann die Unwirksamkeit des Gesamtvertrages zur Folge haben.
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