Der Begriff des „Berliner Testaments“ findet sich nicht im Gesetz. Seit dem Inkrafttreten des BGB am 01.01.1900 hat er sich aber als allgemeiner Ausdruck für ein Ehegattentestament eingebürgert . Der Begriff soll sich aus dem preußischen Recht und der dortigen Berliner Praxis bezüglich des Inhaltes von Testamenten von Eheleuten ableiten. Ganz geklärt ist dies nicht. Fakt ist aber jedenfalls, dass ein Berliner Testament letztlich ein Ehegattentestament ist und dieses daher auch nur von miteinander verheirateten Ehegatten gemeinsam errichtet werden kann.
Die Sonderregelungen zur Errichtung eines Ehegattentestamentes finden sich in den §§ 2265 ff. BGB.
Regelmäßig setzen sich Ehegatten in einem Berliner Testament wechselseitig zum Alleinerben des jeweils Erstversterben ein.
Hierdurch soll vor allem eine Miterbengemeinschaft mit den Kindern des oder der Verstorbenen vermieden werden. Eine solche Miterbengemeinschaft wäre bei Nichtvorliegen einer anderslautenden letztwilligen Verfügung die Folge aufgrund Eintritts der gesetzlichen Erfolge. Mit Anordnung der Alleinerbenstellung zugunsten des überlebenden Ehegatten kommt es nicht zu einer Miterbengemeinschaft, zugleich aber zur Enterbung der Kinder des bzw. der Verstorbenen. Diese werden in Berliner Testamenten dann aber regelmäßig zum Schlusserben des längerlebenden Ehegatten bestimmt.
Um erbschaftsteuerliche Risiken zu vermindern, ist dabei dann aber auch stets von den Ehegatten abzuwägen, ob die gewünschte Alleinerbenstellung des längerlebenden Ehegatten und die anschließende Schlusserbstellung der Kinder im Wege einer Vor- und Nacherbschaft angeordnet wird (sog. Trennungslösung) oder ob der längerlebende Ehegatte Vollerbe des Erstversterbenden (sog. Einheitslösung) werden soll.
Insbesondere bei größeren Vermögen und jedenfalls ab einem Gesamtvermögen von Eheleuten von mehr als 400.000 Euro Wert und auch, wenn nur einer der beiden Ehegatten ein oder mehrere Kinder aus anderen Beziehungen hat, empfiehlt sich dringend, vor Errichtung eines Ehegattentestaments die erbrechtlichen und die erbschaftsteuerrechtlichen Folgen der einzelnen Verfügungen mit einander abzuwägen und für den gegebenen Einzelfall bestmöglich umzusetzen. Hierfür sollte dann auch fachlicher Rat von einem auf Erbschaftsrecht spezialisierten Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar eingeholt werden.