Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden. Während Trennungsunterhalt der Unterhalt ist, welcher zwischen Ehegatten ab der Trennung bis zur Ehescheidung geschuldet wird, handelt es sich beim nachehelichen Unterhalt um jenen Ehegattenunterhalt, welcher zwischen den Ehegatten ab der Ehescheidung geschuldet sein kann.

Für beide Unterhaltsarten gelten verschiedene gesetzliche Regelungen. Während Trennungsunterhalt z.B. grundsätzlich immer und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nicht geschuldet wird, ist dies beim nachehelichen Unterhalt nicht zwingend der Fall. Trennungsunterhalt wird zudem auch unbeachtlich der vorherigen Dauer der Ehe und bis zur Ehescheidung geschuldet und berechnet sich der Höhe nach auch regelmäßig nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass der besser verdienende Ehegatte regelmäßig ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse an einer möglichst baldigen Ehescheidung hat, während beim anderen Ehegatten zumindest objektiv das gegenteilige Interesse vorliegt.

Ob und wenn ja, wie lange und in welcher Höhe nach der Ehescheidung dann nachehelicher Unterhalt geschuldet wird, wurde im Gesetz auch nur unter Verwendung sehr vieler unbestimmter Rechtsbegriffe geregelt. In der Rechtsprechung existiert daher eine Vielzahl zum Teil auch widersprüchlicher Einzelfallentscheidungen zu Dauer und Höher nachehelicher Unterhaltspflichten.

Gerade aufgrund seiner enormen wirtschaftlichen Bedeutung und seiner Komplexität ist im Unterhaltsrecht grundsätzlich die Einholung fachanwaltlichen Rates zu empfehlen.

Für welchen Zeitraum Trennungsunterhalt geschuldet wird, erfahren Sie hier. Wie Trennungsunterhalt berechnet wird, erfahren Sie hier.

 

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