Der Versorgungsausgleich ist eine sog. Folgesache einer Ehescheidung. Er beinhaltet grundsätzlich die hälftige Teilung aller in der Ehezeit auf Seiten der Ehepartner jeweils erworbenen Rentenanwartschaften. Jeder Ehepartner soll bezogen auf die Ehezeit mit der gleichen Rentenerwartung aus der Ehe scheiden. Der Versorgungsausgleich bezieht sich dabei auf alle Rentenanwartschaften, gleich ob diese bei gesetzlichen, betrieblichen, berufsständischen oder privaten Rententrägern erworben wurden.

Ist die Ehezeit länger als drei Jahre, ist das Familiengericht im Scheidungsverfahren von Gesetzes wegen verpflichtet, die von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften auch ohne einen Antrag eines der Ehegatten zu ermitteln und bei Scheidung auszugleichen. Nur wenn die Ehezeit kürzer als drei Jahre ist, bedarf es zu diesem Ausgleich eines konkreten Antrags eines der Ehegatten hierzu.

Wollen die Eheleute auf den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung verzichten oder wollen sie den Versorgungsausgleich auch nur abändern, ist dies zwar grundsätzlich möglich. Hierfür müssen die Eheleute diesen Verzichts- bzw. Änderungsvertrag (sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag) aber vor der Ehescheidung in notarieller Beurkundung schließen oder bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Ehescheidung zu Protokoll des Familiengerichts. Eine mündliche oder privatschriftliche Vereinbarung genügt hierfür nicht.

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