Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Ehe frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden kann (Ausnahme: sog. Härtfallscheidung). Daher sollte der Scheidungsantrag grundsätzlich auch erst nach Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden, da anderenfalls die sofortige Abweisung des Scheidungsantrages durch das Gericht droht (was doppelte Kosten bei späterer Neueinreichung der Scheidung verursacht).

Was „Trennung“ genau bedeutet, ist in § 1567 BGB geregelt:

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

 

Die Definition stellt daher nicht nur auf die auch äußerlich wahrnehmbare Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ab. Ferner muss auch der Wille mindestens eines der Ehegatten, die Gemeinschaft nicht wieder herstellen zu wollen, zum Ausdruck kommen. Schließlich muss dieser Wille sein Motiv auch konkret darin haben, dass der trennungswillige Gatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

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