Gemäß § 9 Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) werden in Scheidungsverfahren die Gerichtsgebühren an die Landesjustizkasse mit der Einreichung des Scheidungsantrags fällig. Ist der Antragsteller bzw. die Antragstellerin zur Zahlung der Gerichtskosten im Voraus finanziell nicht in der Lage, besteht die Möglichkeit, den Scheidungsantrag mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren zu verbinden. Wird hierauf Verfahrenskostenhilfe bewilligt, übernimmt die Landesjustizkasse die Einzahlung der Gerichtsgebühren.
Grundsätzlich sind gemäß § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch die Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens zum gleichen Zeitpunkt fällig. In der Regel stellen wir jedoch die erste Teilrechnung frühestens nach Anberaumung des Scheidungstermins und den zweiten Teil nach Abschluss des Scheidungsverfahrens. Sie können mit unserer Kanzlei jederzeit und unproblematisch eine Ratenzahlungsvereinbarung anfragen. Auf Wunsch stunden wir Ihnen in den meisten Fällen auch die gesamten Anwaltskosten bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. Sollte Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, übernimmt die Landesjustizkasse auch die Anwaltskosten des beigeordneten Anwalts.
Die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe übernehmen wir im Scheidungsverfahren für Sie sehr gern. Von Ihnen benötigen wir dann lediglich die vom Staat verlangten Angaben zu Ihren Einkünften und Vermögen sowie nachweisfähige Belege hierzu. Sollten Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns hierauf an. Wir freuen uns, Ihnen hierbei helfen zu können.