Großeltern hatten für ihr Enkelkind im Jahr 2008 ein Sparbuch angelegt und hierauf zunächst 1.000 Euro eingezahlt. Das Sparbuch händigten sie später ihrem Sohn, dem Vater des Kindes, aus. Nach der Trennung der Eltern nahm die sorgeberechtigte Mutter das Sparbuch in Besitz und hob in der Folgezeit das komplette Guthaben von mittlerweile knapp 2.400 Euro angeblich für die Anschaffung von Haushaltsgegenständen ab.
Als der Vater hiervon erfuhr, verklagte er im Namen des Kindes die Mutter auf Erstattung des abgehobenen Betrags an das Kind. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Klage mit der Begründung statt, dass Eltern in der Regel widerrechtlich handeln, wenn sie Sparguthaben ihres minderjährigen Kindes für eigene Zwecke verwenden. Sie sind dann gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an das Kind zurückzuzahlen. Dass die Verwendung des Sparguthabens in erster Linie im Sinne des Kindes erfolgte, konnte die Mutter nicht nachweisen.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.05.2015
5 UF 53/15