Anlässlich einer Ehescheidung ist grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, vorzunehmen. Hierzu gehören auch Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen.
Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht sind laut Oberlandesgericht Hamm grundsätzlich auch dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, wenn sie zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung an einen Dritten abgetreten worden sind. Durch die Verpfändung der Rentenversicherung an den Dritten hat sich der Versicherte nicht endgültig seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag entledigt. Denn hierdurch gewährte er dem Dritten im Wege der Verpfändung lediglich für den Fall des Zahlungsausfalls als Sicherheit ein Verwertungsrecht an der Rentenversicherung.
Beschluss des OLG Hamm vom 02.09.2015
II-13 UF 119/09