Eine getrennt lebende Ehefrau und Mutter begehrte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag, den Vater der beiden gemeinsamen Kinder zur Wahrnehmung eines 14-tägigen Umgangs am Wochenende mit den beiden Kindern zu verpflichten, sowie eine Regelung des Ferienumgangs.

Das Oberlandesgericht Hamm lehnte den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ab, da es die Antragstellerin unterlassen hatte, vorher die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. In diesem Fall fehlt es sowohl an der Dringlichkeit für ein familiengerichtliches Verfahren als auch an der Feststellung der Aussichtslosigkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung mithilfe der Jugendbehörde.

Beschluss des OLG Hamm vom 14.10.2014
6 WF 110/14

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