Eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind auch Unterhaltsleistungen vom Einkommen abzusetzen, die aufgrund einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand beruhenden Rücksichtnahme erbracht werden. Hierzu gehört nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg auch der Unterhalt, den der Ehemann der Kindesmutter als sogenannter sozialer Vater nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes durch die Kindesmutter für das Kind zahlt, wenn er die Rolle des sozialen Vaters ausgefüllt hat und dies auch weiterhin zu tun beabsichtigt.

Beschluss des OLG Hamburg vom 24.06.2016

7 WF 47/16

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