Offenbar aus Verärgerung über einen verlorenen Kündigungsschutzprozess versetzte ein Bauunternehmer einen seit Jahren bei ihm beschäftigten Isolierer zu einer 660 Kilometer entfernten Baustelle. Dieser setzte sich erfolgreich gerichtlich gegen die Versetzung zur Wehr.
Bei dem Arbeitnehmer handelte es sich um einen Familienvater mit drei kleinen Kindern. Hierauf hätte der Arbeitgeber – so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Rücksicht nehmen müssen. Die Versetzung war auch nicht durch die arbeitsvertragliche Regelung gedeckt, die vorsah, dass der Arbeiter auch auf Baustellen einsetzbar ist, die nicht jeden Tag von zu Hause aus erreichbar sind. Solch eine einseitige Leistungsbestimmung darf nur nach billigem Ermessen erfolgen. Dass dies der Fall war, konnte der insoweit beweispflichtige Arbeitgeber nicht nachweisen. Er musste die Versetzung zurücknehmen.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 26.08.2015
3 Sa 157/15