Für das Hessische Landesarbeitsgericht Frankfurt stellt es eine unzulässige Behinderung des Betriebsrats in der Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 78 BetrVG dar, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Personalgespräch i.S.d. § 82 BetrVG von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig macht.
Beschluss des Hessischen LAG Frankfurt vom 07.12.2015
16 TaBV 140/15