Mahnt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen einer erstmaligen Verspätung von 13 Minuten ab, verstößt dies nach Auffassung des Arbeitsgerichts Leipzig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In einem solchen Fall ist eine bloße Ermahnung völlig ausreichend.
Urteil des Arbeitsgericht Leipzig vom 23.07.2015
8 Ca 532/15