Der Betriebsrat ist berechtigt, in die Bruttolohn- und Gehaltsliste sämtlicher Arbeitnehmer des Unternehmens mit Ausnahme der leitenden Angestellten Einsicht zu nehmen. Dies gilt – so das Landesarbeitsgericht Kiel – auch dann, wenn der Arbeitgeber mehrere Betriebe mit eigenständigen Betriebsräten führt. Das Gericht begründete das umfassende Einsichtsrecht damit, dass nur so der Betriebsrat zur Überprüfung imstande ist, ob der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Vergütung einhält.

Beschluss des LAG Kiel vom 09.02.2016

1 TaBV 43/15

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