Ein Unterhaltspflichtiger ist nicht gehalten, mit seinen erheblichen liquiden Geldmitteln, die angesichts des derzeit äußerst niedrigen Zinsniveaus kaum Erträge abwerfen, zur Steigerung der Rendite Immobilien zu erwerben. Für das Oberlandesgericht Stuttgart könnte sich angesichts des derzeit äußerst hohen Preisniveaus auf dem Immobilienmarkt diese Kapitalanlage alsbald als Fehlentscheidung erweisen. Eine derartige Vermögensumschichtung stellt sich daher als spekulativ dar und ist dem Unterhaltspflichtigen nicht zumutbar.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.09.2015
11 UF 100/15