Die Unterhaltsansprüche der Mutter eines außerehelichen Kindes gegenüber ihrem Ehemann und dem Vater des Kindes sind grundsätzlich gleichrangig. Die Aufteilung der Unterhaltspflicht hängt maßgeblich von den Einkommensverhältnissen der Beteiligten ab. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluß v. 17.12.2015, 18 UF 123/15).
Im zu entscheidenden Fall ging aus einer außerehelichen Beziehung ein Kind hervor. Die Eltern des Kindes lebten mit ihren jeweiligen Ehepartnern zusammen. Daneben existierten keine Kinder. Die Mutter des Kindes verlangte von dessen Vater, dass dieser die Erstausstattung sowie den Betreuungsunterhalt für das Kind bezahle. Der Vater wandte ein, dass statt ihm der Ehemann der Mutter im Rahmen seiner familiären Unterhaltspflicht den Unterhalt für das Kind zu leisten habe.
Das Oberlandesgericht widersprach der Ansicht des Vaters. Der Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Vater des Kindes sei gleichrangig mit ihrem Anspruch gegenüber ihrem Ehemann. Folglich habe auch der Vater für den Unterhalt aufzukommen.
Im vorliegenden Fall sei der Vater sogar alleine unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind. Da nämlich die Mutter mehr verdiene als ihr Ehemann, sei sie, wenn sie das Kind nicht hätte, ihrem Ehemann gegenüber nicht unterhaltsberechtigt. Schließlich hätte sie ohne Kind im Falle des Getrenntlebens ihrer Arbeit vollumfänglich nachkommen können. In einem solchen Fall sei die volle Unterhaltspflicht des Vaters zugunsten des Ehemanns sachgerecht.
Die Unterhaltspflicht des Vaters sei auch nicht wegen dessen weiterer Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau zu mindern. Den Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Vaters sah das Gericht nämlich als nachrangig an. Eine Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten sei nur dann gleichrangig mit einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, wenn die Ehe von langer Dauer sei und der unterhaltsbedürftige Ehegatte durch die Ehe etwa an seiner Erwerbstätigkeit gehindert werde. Insbesondere solche ehebedingten Nachteile lagen nach Ansicht der Richter nicht vor.

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