Unterlässt es ein unterhaltspflichtiger Ehemann, eine ihm gehörende, leer stehende und für eigene Wohnzwecke nicht benötigte Immobilie ohne hinreichenden Grund nicht zu vermieten, ist ihm der durchschnittlich erzielbare Ertrag (Mietzins) als fiktives Einkommen zuzurechnen, was zu einer entsprechenden Erhöhung seiner Unterhaltspflicht führt.
Urteil des OLG Jena vom 27.08.2009
1 UF 123/09