Gebühren und Kosten
Die Gebühren des Rechtsanwalts werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, die Gerichtskosten in den entsprechenden Gerichtskostengesetzen (GKG, FamGKG).
Beratungskosten
Erstberatung
Für Erstberatungen von nicht gewerblichen Mandanten berechnen wir – je nach Streitwert – eine maximale Erstberatungsgebühr in Höhe von 190,00 € zzgl. MwSt. Diese wird grundsätzlich problemlos von allen Rechtsschutzversicherungen übernommen, sofern eine versicherte Rechtsstreitigkeit vorliegt.
Gelegentlich bieten wir auch Beratungen zu günstigeren Konditionen an. Sprechen Sie uns daher einfach hierauf an.
Überdies werden nach den Bestimmungen des RVG die Kosten der Erstberatung auf eine ggf. nachfolgende Beauftragung angerechnet.
Folgeberatungen
Anwaltshonorare für weitere Beratungen, Gutachten und Beratung von gewerblichen Mandanten werden wir gemeinsam mit Ihnen nach Maßgabe des Aufwandes und der Schwierigkeit bzw. Bedeutung der Angelegenheit individuell vereinbaren.
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
Die Gebühren für außergerichtliche und gerichtliche Vertretungen richten sich ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für eine genaue Berechnung der Prozesskosten sollte unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden. In zivilrechtlichen Angelegenheiten berechnen sich die Gebühren in der Regel nach dem sog. Streitwert (synonyme Begriffe hierfür sind Gegenstandswert oder auch Verfahrenswert).
Rechtsanwaltsgebühren
Bitte beachten Sie, dass die Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren eine sehr komplexe Angelegenheit darstellt. Zur Beherrschung dieser Materie benötigen unsere Rechtsanwaltfachangestellen eine dreijährige Ausbildung. Eine kurze Darstellung der Grundlagen der Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren ist daher sehr schwierig bis unmöglich. Wer sich einen Überblick über die Gebührentatbestände des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) verschaffen möchte, kann daher folgende Vorschriften heranziehen:
- Anlage 1 zum RVG (Regelung der Gebührentatbestände)
- Anlage 2 zum RVG (Regelung der Höhe der Gebühren gestaffelt nach Streit- bzw. Gegenstandswerten).
Gerichtsgebühren
Bitte beachten Sie, dass auch die Gerichte Gebühren erheben (sog. Gerichtskosten oder Gerichtsgebühren). Diese sind in den entsprechenden Kostengesetzen geregelt.
Beispiele hierfür sind das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).
In vielen Fällen muss vor Zustellung der Klage ein Gerichtskostenvorschuss an das Gericht gezahlt werden.
Notargebühren
In bestimmten Fällen fallen auch Kosten für notarielle Beurkundungen und notarielle Beglaubigungen an. Die entsprechenden Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und können beim beauftragten Notar bei der Beauftragung oder vor der Beurkundung erfragt werden.
Die Beurkundung vor einem Notar ist zum Beispiel erforderlich für
- Eheverträge
- Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Grundstückskaufverträge
- Pflichtteilsverzichtserklärungen
Die Geschäftswerte für die Notarkosten werden meist anders ermittelt als die Gegenstandswerte der Rechtsanwaltsvergütung und weichen daher oft von diesen ab.
Finanzierungsmöglichkeiten
Für die Finanzierung eines durch unsere Kanzlei geführten Rechtsstreits bieten sich mehrere Optionen an:
- Eigenfinanzierung
- Eigenfinanzierung mit Ratenzahlung
- Stundung der Rechtsanwaltsgebühren bis zur Zahlung des Streitgegenstands durch die Gegenseite (Abfindung, Unterhalt etc.)
- Bewilligung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe (nur bei Bedürftigkeit)
- Finanzierung über Prozessfinanzierer (bei Streitwert ab 200.000 €)
- Erfolgshonorar (nur im Ausnahmefall, vgl. § 4a RVG).
Über die Möglichkeiten der vorstehenden Finanzierung wird Sie der Sie beratende Rechtsanwalt gern ausführlich infomieren. Sprechen Sie uns hierauf an.
Sonstiges
Sollten Sie eine kostenlose Kostenberatung zu anderen Konstellationen oder zu den Gebühren in Straf- oder Bußgeldsachen wünschen, können Sie jederzeit einen zunächst unverbindlichen Termin in unserer Kanzlei wahrnehmen.
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