Ein Privatdetektiv sollte im Auftrag eines Ehemannes, der mit seiner geschiedenen Ehefrau über den zu zahlenden Unterhalt stritt, herausfinden, „ob und in welcher Höhe“ die Frau dem Finanzamt Einkünfte meldete. Vereinbart war für die Tätigkeit eine Grundgebühr in Höhe von 500 Euro, die der Auftraggeber sofort bezahlte sowie eine Gebühr von 3.000 Euro „bei Erlangung von Informationen“.
Das Ergebnis der Ermittlungen war für den Auftraggeber ernüchternd. Der Detektiv fand keinerlei Anhaltspunkte für eine Berufstätigkeit der Frau. Daraufhin wurde ihm die Zahlung des vereinbarten Erfolgshonorars verweigert. Der Detektiv erhob Klage vor dem Amtsgericht München und erhielt Recht. Der Auftraggeber muss den restlichen Dienstlohn in Höhe von 3.000 Euro bezahlen. Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei dem Vertrag um einen Dienstvertrag handelte, da der Detektiv sich nur verpflichtet hatte, bestimmte Ermittlungen durchzuführen, jedoch nicht dazu, ein bestimmtes, für den Kunden positives Ergebnis zu liefern.
Urteil des AG München vom 13.05.2015
262 C 7033/15