Ist der Inhalt eines privatschriftlichen Testaments nicht vollständig lesbar, sodass der Inhalt des vom Erblasser Erklärten nicht feststeht, liegt keine formwirksam verfasste letztwillige Verfügung vor. In dem vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Fall konnten Passagen des handschriftlichen Testaments trotz Hinzuziehung eines Grafologen nicht eindeutig entziffert werden. Der vermeintlich fehlende Inhalt kann dann auch nicht durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände, wie etwa Zeugenaussagen zum Inhalt des Schriftstücks, ersetzt werden.

Beschluss des OLG Schleswig vom 16.07.2015
3 Wx 19/15

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