Ein Polizeibeamter auf Probe, der auf dem Kurznachrichtendienst „WhatsApp“ fremdenfeindliche Äußerungen verbreitet, kann vom Dienst suspendiert werden. Insbesondere die Versendung von Abbildungen Adolf Hitlers, verbunden mit nachträglich eingefügten Anmerkungen und Sprüchen zur Belustigung, rechtfertigte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg die Annahme „zwingender dienstlicher Gründe“ für die Beseitigung aus dem Polizeidienst.
Urteil des VG Augsburg vom 14.01.2016
Au 2 K 15.283