Stellen Sie sich vor, Sie leihen einem Familienmitglied oder Freund Geld zu einem Zinssatz unter 5,5% – etwa, um beim Hauskauf zu helfen oder einen Betrieb zu sichern. Was zunächst großzügig erscheint, könnte steuerlich zur Falle werden.
Ein Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. April 2022 (Az. 3 K 273/20) zeigt: Wird ein Darlehen mit einem Zinssatz unter 5,5% gewährt, kann das Finanzamt eine Schenkung annehmen – selbst in Zeiten niedriger Marktzinsen.
Im konkreten Fall wurde ein Darlehen über 1.875.768,05 € mit 1% Zinsen vereinbart, obwohl der gesetzliche Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 BewG bei 5,5% liegt. Das Gericht erkannte eine gemischte Schenkung, da der Zinssatz nicht marktüblich war und dies nicht nachgewiesen werden konnte. Was bedeutet das für Sie? Wie können Sie sich schützen? Besonders bei Erbverträgen ist das wichtig. Wir erklären es Ihnen einfach und praxisnah.
Das Problem im Steuerrecht
Im Steuerrecht gilt: Wenn Sie Vermögen unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich überlassen, kann dies eine steuerpflichtige Schenkung sein (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bei einem Darlehen mit einem Zinssatz unter 5,5% sieht das Finanzamt den Verzicht auf „angemessene“ Zinsen als Schenkung.
Der gesetzliche Zinssatz von 5,5% nach § 15 Abs. 1 BewG dient im Zweifel als Maßstab – unabhängig von den aktuellen Marktzinsen.
Ein Rechtsanwalt kann helfen, die Risiken im Einzelfall zu bewerten.
Der Fall im Detail
Im Urteil ging es um einen Erbschaftsstreit. Der Kläger erbte nach dem Tod seines Vaters 2007 als Nacherbe, seine Schwester war pflichtteilsberechtigt. 2016 schlossen sie einen notariellen Darlehensvertrag: Die minderjährige Schwester (vertreten durch ihren Ergänzungspfleger, einen Rechtsanwalt) gewährte dem Kläger ein Darlehen über 1.875.768,05 € zu 1% Zinsen, rückwirkend zum 1. Januar 2016. Das Darlehen hatte unbestimmte Laufzeit, war erstmals zum 31. Dezember 2019 kündbar und durch Grundschulden gesichert. Das Finanzamt stufte den Unterschied zwischen 1% und 5,5% als Schenkung ein. Die Berechnung:
- Jahreswert des Nutzungsvorteils: 1.875.768,05 € × (5,5% – 1%) = 84.409,56 € pro Jahr.
- Kapitalwert der Schenkung: 84.409,56 € × 9,3 (Vervielfältiger gemäß § 13 Abs. 2 BewG) = 785.008,91 €.
- Steuerpflichtiger Betrag: Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 € (Schwester zu Bruder, § 16 Abs. 1 ErbStG) = 765.000 €.
- Schenkungsteuer: 765.000 € × 30% (Steuerklasse II) = 229.500 €.
Der Kläger argumentierte, der Zinssatz sei wegen der erstklassigen Sicherung marktüblich, doch das Gericht lehnte dies ab.
Warum auch in Niedrigzinsphasen relevant?
Sie könnten fragen:
„Banken bieten doch auch nur 2% – warum 5,5%?“
Das Gesetz ignoriert das aktuelle Marktzinsniveau. Das Gericht stellte fest, dass selbst in 2016, als marktübliche Zinssätze bei 2,67% bis 2,81% lagen, der gesetzliche Zinssatz von 5,5% gilt, wenn kein anderer Wert nachweisbar ist. Ein Darlehen zu 1% wurde daher als teilentgeltlich bewertet.
Der Nachweis marktüblicher Zinsen scheiterte
Der Kläger legte Bankangebote aus 2018 vor, um zu beweisen, dass 1% marktüblich sei. Das Gericht lehnte diese ab, weil:
- Unterschiedliche Konditionen: Die Angebote hatten feste Laufzeiten (5 oder 30 Jahre) oder variable Zinsen, während das Darlehen unbestimmte Laufzeit hatte.
- Zeitlicher Bezug: Die Angebote stammten aus 2018, nicht aus 2016 (maßgeblicher Zeitpunkt: Vertragsausführung).
- Keine Vergleichbarkeit: Freibleibende Angebote mit Genehmigungsvorbehalten entsprachen nicht den vertraglichen Bedingungen.
Ohne Nachweis eines marktüblichen Zinssatzes blieb es bei 5,5%. Ein Rechtsanwalt kann helfen, solche Nachweise rechtssicher zu erbringen.
Die rechtlichen Grundlagen
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Eine Schenkung liegt vor, wenn jemand auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und dies freigebig geschieht.
- § 15 Abs. 1 BewG: Nutzungsvorteile werden mit 5,5% bewertet, wenn kein anderer Wert feststeht.
- § 13 Abs. 2 BewG: Bei unbestimmter Laufzeit wird der Jahreswert kapitalisiert.
- § 12 Abs. 1 ErbStG: Verweist auf das BewG zur Bewertung.
Das Gericht prüfte auch Verfassungsbedenken, sah aber keine Pflicht zur Vorlage ans BVerfG.
Bedeutung für Erbverträge
Bei Erbverträgen ist Vorsicht geboten. Hier finanzierte der Kläger den Pflichtteil seiner Schwester über das Darlehen. Ein zu niedriger Zinssatz kann Schenkungsteuer auslösen und die steuerliche Belastung für Erben erhöhen. Rechtsanwälte sollten bei der Gestaltung marktübliche Zinsen sicherstellen.
Wie Sie Steuerfallen vermeiden
- Marktübliche Zinsen vereinbaren: Im Urteil lagen diese bei 2,81% (2016), nicht bei 1%.
- Dokumentation: Schriftlicher Vertrag und zeitnahe, vergleichbare Bankangebote als Nachweis.
- Freibeträge nutzen: Z.B. 500.000 € zwischen Eltern und Kindern – (alle 10 Jahre gelten die Freibeträge erneut!).
- Beratung einholen: Ein Rechtsanwalt oder Steuerberater prüft Ihren Fall individuell.
Revision beim BFH
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. II R 20/22). Die Entscheidung könnte die Rechtsprechung ändern – ein Punkt, den Rechtsanwälte verfolgen sollten.
Fazit
Darlehen unter 5,5% Zinsen sind steuerlich riskant. Das Finanzamt kann den Unterschied als Schenkung besteuern, besonders bei Erbverträgen. Vereinbaren Sie marktübliche Zinsen, dokumentieren Sie diese und lassen Sie sich beraten. So vermeiden Sie böse Überraschungen.
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