Gibt ein Arbeitnehmer eine sichere unbefristete Arbeitsstelle grundlos auf, kann dies die Anordnung einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Der Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis rechtfertigt jedoch nicht eine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses hatte.
Einen solchen Fall nahm das Sozialgericht Speyer bei einem gelernten Maurer an, der für einen circa 50 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitgeber tätig war, der die Arbeit untertariflich und häufig unpünktlich entlohnte. Unter diesen Umständen hielt das Gericht den Wechsel in eine erheblich besser bezahlte Tätigkeit am Wohnsitz auch dann für vertretbar, wenn diese Tätigkeit auf zwei Monate befristet war. Die deutlich attraktiveren Arbeitsbedingungen rechtfertigten es, das unbefristete Arbeitsverhältnis zugunsten eines befristeten zu lösen. Die Bundesarbeitsagentur musste nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses das beantragte Arbeitslosengeld bezahlen.
Urteil des SG Speyer vom 17.02.2016
S 1 AL 63/15