Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ab, wird nicht selten zusätzlich eine sogenannte Sprinterklausel vereinbart. Dadurch wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, das Arbeitsverhältnis mit kurzer Frist vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Kündigungsfrist, zu beenden. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass eine solche Erklärung wie eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform bedarf.
Urteil des BAG vom 17.12.2015
6 AZR 709/14