Die Gesamtkosten eines Ehescheidungsverfahrens ergeben sich aus der Summe der Gerichtskosten und der Anwaltskosten. Sowohl die Höhe der Gerichtskosten als auch die Höhe der Anwaltskosten richten sich von Gesetzes wegen nach dem sogenannten Gesamtverfahrenswert des Scheidungsverfahrens. Ausgehend von dem jeweiligen Gesamtverfahrenswert ergeben sich die Gerichtskosten dann als Fixkosten aus dem Familiengerichtskostengesetz (FamGKG ) und die Anwaltskosten als Fixkosten aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Maßgeblich für die Höhe der Kosten ist damit der Gesamtverfahrenswert des Ehescheidungsverfahrens. Die Ermittlung des Gesamtverfahrenswertes ist im Familiengerichtskostengesetz geregelt. Das Gericht ist verpflichtet, diesen Wert bei Beendigung des Scheidungsverfahrens ordnungsgemäß zu ermitteln und verbindlich festzusetzen. Für die Höhe des Gesamtverfahrenswertes ist ganz mitentscheidend, über wie viele sogenannte Ehescheidungsfolgesachen das Gericht zusammen mit der Ehescheidung eine Entscheidung treffen muss. Jeder dieser Einzelentscheidungen ist ein Einzelverfahrenswert zuzuordnen. Die Summe der Einzelverfahrenswerte entspricht dem Gesamtverfahrenswert. Je weniger Folgesachen im Streit stehen, umso geringer ist damit der Gesamtverfahrenswert und umso niedriger sind die Verfahrenskosten.

Wenn man von einer einverständlichen Ehescheidung spricht, meint dies regelmäßig, dass vom Gericht lediglich die Ehescheidung auszusprechen und eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu treffen ist. Es sind dann vom Gericht nur der Einzelverfahrenswert der Entscheidung über die Ehescheidung und der Einzelverfahrenswert des Versorgungsausgleichsverfahrens zu ermitteln und zum Gesamtverfahrenswert zusammen zu ziehen. Der Einzelverfahrenswert der Entscheidung zur Ehescheidung ergibt sich regelmäßig aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute. Der Einzelverfahrenswert des Versorgungsausgleichs ergibt sich aus der Anzahl der Versorgungsanwartschaften, über welche eine Entscheidung getroffen wurde, wobei für jede Anwartschaft ein Verfahrenswert in Höhe von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens anzusetzen ist.

Beispiel:

  • Nettoeinkommen Ehemann: 2.000,00 €; Nettoeinkommen: Ehefrau 1.500,00 €
  • Zu entscheidende Versorgungsanwartschaften insgesamt: 3
  • Keine weiteren sonstigen gerichtlichen Entscheidungen

Hieraus folgt für den Gesamtverfahrenswert:

  • Einzelverfahrenswert der Ehescheidung: 10.500,00 € (= (2.000,00 € + 1.500,00 € ) * 3)
  • Einzelverfahrenswert des Versorgungsausgleichs: 3.150,00 € (= 3 * 1.050,00 €)
  • Gesamtverfahrenswert: 13.150,00 € (= 10.500,00 € + 3.150,00 €)

Hieraus folgt für die Kosten:

  • Gerichtskosten laut FamGKG dann: 586,00 € (= 2 * 293,00 €)
  • Anwaltskosten laut RVG dann: 1.957,55 €

 

Grundsätzlich fallen die Anwaltskosten auf Seiten beider Eheleute jeweils an, da im Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht. Soweit es sich allerdings um eine einverständliche Scheidung handelt, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerseite auf die Einschaltung eines eigenen Anwalts verzichtet und die Eheleute sich über die hälftige Teilung der Anwaltskosten der Antragstellerseite verständigen. Hierdurch kann es zur Halbierung der Anwaltskosten und damit zu einer erheblichen Reduzierung der Verfahrenskosten kommen.

Sollten Sie Fragen zur konkreten Höhe des in Ihrem Fall mutmaßlich zu erwartenden Gesamtverfahrenswertes des Scheidungsverfahrens und den sich hieraus für Sie ergebenden Verfahrenskosten haben, stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung.

 

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