Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Rückzahlungsklausel, die diesen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet, wenn er die Abschlussprüfung der Fortbildungsmaßnahme (hier „Fortbildung zum Rettungsassistenten“) nicht besteht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters dar, wenn sie nicht danach differenziert, aus wessen Verantwortungsbereich bzw. Risikosphäre der Grund für die erfolglose Fortbildungsteilnahme resultiert. Das Landesarbeitsgericht Hannover weist zudem darauf hin, dass auch eine entsprechende Betriebsvereinbarung diesen inhaltlichen Anforderungen entsprechen muss.

Urteil des LAG Hannover vom 29.10.2014
17 Sa 274/14

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