Trennung und Scheidung von Eltern haben auf eine bestehende gemeinsame elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder grundsätzlich keinen Einfluss. Die gemeinsame Sorgeberechtigung bleibt regelmäßig auch nach der Ehescheidung bestehen. Im gerichtlichen Scheidungsverfahren erfolgt ohne eines diesbezüglichen ausdrücklichen Antrags eines Elternteils auch überhaupt keine Entscheidung hierzu.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sind im Wesentlichen in § 1671 Abs.1 BGB geregelt. Demnach muss ein Elternteil die Alleinsorge beantragen und der andere muss diesem Antrag entweder zustimmen oder es muss zu erwarten sein, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Hürden für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten sind hoch. Das Sorgerecht als Teil des Elternrechtes ist mit  Verfassungsrang geschützt. In der großen Mehrzahl aller Scheidungen kommt es daher im Scheidungsverfahren weder zu derartigen gerichtlichen Entscheidungen, noch kommt es überhaupt zu diesbezüglichen Antragstellungen eines der Ehegatten bzw. Elternteile.

Häufiger problematisch wird im Zuge von Trennungen allerdings die Frage des künftigen Aufenthaltes der gemeinsamen Kinder. Einer gerichtlichen Entscheidung hierzu bedarf es immer dann, wenn sich die Eltern nicht darüber einig werden können, welches Betreuungsmodel nach der Trennung der Eltern das beste für ihre Kinder ist. So ist die Vereinbarung eines Residenzmodels, bei welchem das Kind ab der Trennung seinen überwiegenden Aufenthalt bei einem Elternteil hat und der anderen Umgang mit dem Kind wahrnimmt möglich, ebenso kann aber auch ein sog. Nestmodel oder das Wechselmodel dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Können sich Eltern hierüber auch nicht bei Vermittlung Dritter wie dem Jugendamt einigen, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung, denn keinem Elternteil steht ein Alleinentscheidungsrecht diesbezüglich zu. Solche gerichtlichen Entscheidungen werden aber in der Mehrzahl der Fälle bereits vor der Ehescheidung, nämlich nach der Trennung nötig und sind dann im Ehescheidungsverfahren nicht mehr mitzuentscheiden. Neuentscheidungen hierzu können aber selbstverständlich im Scheidungsverfahren beantragt werden.

 

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