In einem Unternehmen mussten aufgrund eines erheblichen Auftragsrückgangs 200 Vollzeitarbeitsplätze abgebaut werden. Bei dem daraufhin erstellten Sozialplan wurden die von den betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer in mehrere Altersgruppen eingeteilt. Diese eher ungewöhnliche Vorgehensweise ist grundsätzlich zulässig. Daran werden wegen der möglichen Benachteiligung bestimmter Altersgruppen von den Gerichten jedoch hohe Anforderungen gestellt. Hierzu stellt das Bundesarbeitsgericht nunmehr folgende Grundsätze auf:
Eine Einteilung in Altersgruppen ist dann zulässig, „wenn dies zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur der Belegschaft im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Das setzt voraus, dass die im konkreten Fall vorgenommene Altersgruppenbildung und die daraus abgeleiteten Kündigungsentscheidungen zur Sicherung der bestehenden Personalstruktur tatsächlich geeignet sind. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen und möglichen Nachteile deswegen im Einzelnen darlegen. In jedem Fall muss die sich ergebende Verteilung der bislang Beschäftigten auf die gebildeten Altersgruppen ihre prozentuale Entsprechung in der Anzahl der in der jeweiligen Altersgruppe zu kündigenden Arbeitsverhältnisse finden. Es müssen innerhalb des zur Sozialauswahl anstehenden Personenkreises – d.h. innerhalb der Vergleichsgruppe – nach sachlichen Kriterien Altersgruppen gebildet (Schritt 1), die prozentuale Verteilung der Belegschaft auf die Altersgruppen festgestellt (Schritt 2) und die Gesamtzahl der auszusprechenden Kündigungen diesem Proporz entsprechend auf die einzelnen Altersgruppen verteilt werden (Schritt 3).“ In dem entschiedenen Fall hielt die von dem Unternehmen gewählte Vorgehensweise der strengen gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Urteil des BAG vom 26.03.2015
2 AZR 478/13