In einem Erbvertrag setzte eine Frau ihre Tochter als Vorerbin und deren Sohn und für den Fall, dass die Tochter weitere leibliche Kinder bekommt, sämtliche Kinder zu gleichen Teilen zu Nacherben ein. Als die Mutter im Alter von 89 Jahren verstarb, war ihre Tochter bereits 59 Jahre alt. Sie beantragte beim zuständigen Grundbuchamt die Umschreibung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf sie als Eigentümerin und zwar ohne Nacherbenvermerk. Dabei versicherte sie, abgesehen von ihrem Sohn, der auf seine Eintragung als Nacherbe im Grundbuch verzichtet habe, keine weiteren Abkömmlinge zu haben und auch zukünftig keine (künstliche) Befruchtung zu planen.

Das Grundbuchamt bestand jedoch auf der Eintragung des Nacherbenvermerks, da die zukünftige Geburt von Kindern nicht ausgeschlossen werden könne. Die bloße Erklärung der Erbin, keine Kinder mehr zu wollen, genügte auch dem Oberlandesgericht Hamm nicht. Ferner sei auch nicht offenkundig, dass die Frau nicht mehr schwanger werden könne. Denkbar sei eine künstliche Befruchtung, die nach den von der Reproduktionsmedizin geschaffenen Möglichkeiten auch noch bei Frauen weit jenseits der Menopause möglich sei. Der Nacherbenvermerk musste daher eingetragen werden.

Beschluss des OLG Hamm vom 15.12.2015
15 W 514/15

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