Nein. Grundsätzlich bedarf es nicht zwingend in jedem Erbfall der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Es gibt allerdings Fälle, in denen es sehr empfehlenswert ist, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und es gibt Fälle, in denen  ein Nachlassverzeichnis erstellt werden muss.

Ein Nachlassverzeichnis empfiehlt sich unter anderem, wenn der abzuwickelnde Nachlass sehr umfangreich ist. Durch das Verzeichnis erhält der Erbe einen guten Überblick über die Erbschaft und Fehler, vor allem Auslassungen bei der Erbschaftsabwicklung können hierdurch vermieden werden.

Auch bei Vorliegen einer aus mehreren Erben bestehenden Erbengemeinschaft empfiehlt sich die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, da hierdurch Streitigkeiten über die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses und insbesondere die anzurechnende Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten vermieden oder zumindest vermindert werden können. Dabei ist eine möglichst frühzeitige Beteiligung aller Erben an der Erstellung des Verzeichnisses grundsätzlich auch ratsam. Ein so erstelltes Nachlassverzeichnis stellt dann regelmäßig eine gute Grundlage für die spätere Auseinandersetzung bzw. Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben dar.

In Pflichtteilsfällen, in Fällen also, in denen ein enterbter Pflichtteilsberechtigter von einem oder mehreren Erben Auskunft über die Erbschaft zur Berechnung seines oder ihres Pflichtteilsanspruchs verlangt, ist die Erstellung und Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zwingend notwendig.

Auch im Falle der Notwendigkeit einer Erbschaftsteuererklärung muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden, um den Gesamtwert der Erbschaft und damit die Höhe einer etwaigen Erbschaftsteuer zu ermitteln.

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