Nein. Ein Testament kann auch eigenhändig wirksam errichtet werden.
Das sog. eigenhändige Testament und seine Voraussetzungen sind in § 2247 BGB geregelt.
Beide Testamentsarten – eigenhändiges und öffentliches (notarielles) Testament – stehen gleichrangig nebeneinander. Es ist jedem selbst überlassen zu entscheiden, welche Form der Errichtung er für sich wählt.
Für das eigenhändige Testament sprechen die schnelle und günstige Errichtungsmöglichkeit, für das notarielle Testament die vorhergehende rechtliche Beratung durch den Notar sowie die Prüfung und damit auch der sicherere Nachweis der Person des Testierenden und ihrer Testierfähigkeit. Auch kann ein notarielles Testament, welches die Erbfolge regelt, einen im Einzelfall zuweilen nach dem Tode des Erblassers nötigen Erbschein entbehrlich machen. Auch werden notariell errichtete Testamente im zentralen Testamentsregister registriert.
Allerdings kann aber auch ein eigenhändig errichtetes Testament vom Testierenden beim zentralen Testamentsregister hinterlegt werden, so dass auch das Auffinden des eigenhändigen Testaments für den Zeitpunkt nach dem Ableben ebenso abgesichert werden kann. Die Hinterlegung kann über das am Wohnsitz gelegene Amtsgericht erfolgen.