Sind beide Ehegatten Mieter einer Wohnung und sind sie sich anlässlich Trennung und Scheidung über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, ist der Vermieter zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem künftig alleinigen Nutzer der Wohnung verpflichtet, wenn ihm eine entsprechende Erklärung der Eheleute vorliegt. Diese Änderung des Mietverhältnisses tritt jedoch erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein.
Die Eheleute sind – sofern sie sich über die alleinige Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten geeinigt haben – einander zur Abgabe dieser gemeinsamen Erklärung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht jedoch frühestens ab der mündlichen Verhandlung über die Ehescheidung.
Beschluss des OLG Hamm vom 03.09.2014
II-2 WF 170/14