Ja! Grundsätzlich sind minderjährige Kinder von gesetzlich krankenversicherten Eltern nach Maßgabe des § 9 SGB V kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils im Rahmen einer sog. Familienversicherung mitversichert. Diese kostenfreie Mitversicherung gilt jedoch dann nicht, wenn

  • die Eltern miteinander verheiratet sind,
  • einer der Ehegatten nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (also privat krankenversichert) ist,
  • sein Gesamteinkommen regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils und
  • sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. (Stand Juli 2017: 4.350 € pro Monat)

Dieser Ausschluss der Mitversicherung von Kindern ist in § 10 Abs.3 SGB V geregelt und diese Vorschrift gilt auch bei getrennt lebenden Ehegatten.

Der Ausschluss der Möglichkeit der Familienmitversicherung von minderjährigen Kindern bei einem gesetzlich versicherten Elternteil während des Bestehens der Ehe wegen des zu hohen Einkommens des nicht versicherten Ehegatten endet aber mit der Rechtskraft der Scheidung der Eltern, da die Eltern ab diesem Zeitpunkt nicht mehr „Ehegatten“ sind, was aber eine Voraussetzung von § 10 Abs.3 SGB V ist. Für diesen Fall und ab diesem Moment besteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB V die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung die Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung des einen Elternteils bei dessen Krankenkasse zu beantragen.

Wollen dies die Eltern, müssen sie nach der Ehescheidung innerhalb der Drei-Monatsfrist zusammen für ihre Kinder einen solchen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung des gesetzlich versicherten Elternteils stellen.  Wird diese Frist versäumt, scheidet eine „Rückkehr der Kinder“ in die Familienversicherung aber grundsätzlich aus und die Kinder bleiben privat krankenversichert.

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