Beim sog. Mehrbedarf handelte es sich um
Kosten für das Kind, die regelmäßig anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass der Bedarf mit den Regelsätzen (in der Düsseldorfer Tabelle) nicht erfasst werden kann, aber im Voraus berechenbar ist, so dass eine Berücksichtigung im Rahmen des laufenden Unterhalts in Betracht kommt
Der häufigste Fall des Mehrbedarfs sind
- Kindergartenkosten (nicht jedoch der Anteil für die Verpflegung)
- Kosten für die private Krankenversicherung des Kindes.
Weitere Beispiele sind:
- Unterbringung in einer Privatschule
- Nachhilfeunterricht
- Mehrkosten aufgrund einer Behinderung des Kindes
- Hobbys wie Reit- und Klavierunterricht , teilweise auch Mehrkosten für einen Hund
- Besuch von Internaten oder Privatschulen
- Fahrtkosten für den Schul- und Kindergartentransfer der Kinder sind als Mehrbedarf berücksichtigungsfähig, soweit sie notwendig sind
Wer zahlt den Mehrbedarf?
Im Unterschied zum Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlt den Mehrbedarf grundsätzlich nicht nur ein Elternteil.
Für den Mehrbedarf haften die Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig gemäß ihrem Einkommen.
Was ist sog. Sonderbedarf?
In Abgrenzung zum Mehrbedarf ist der in § 1613 Abs.2 BGB geregelte Sonderbedarf
ein unregelmäßig auftretender, außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht auf Dauer besteht, so dass ein einmaliger, zumindest zeitlich begrenzter Ausgleich neben dem laufenden Unterhalt in Betracht kommt. Es muss sich um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar ist, so dass er bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (BGH FamRZ 2001, 1603) bzw. in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist.
Zu berücksichtigen ist insoweit auch, ob Rücklagen gebildet werden konnten und seit wann die Eltern getrennt leben.
Beispiele für einen Sonderbedarf:
- unvorhergesehene Krankheitskosten oder kieferorthopädische Behandlung
- Erstausstattung eines Säuglings
- Streitig sind Fälle wie Klassenfahrten (teilweise wird vertreten, dass diese Kosten vorhersehbar waren und deshalb vom Tabellenunterhalt Rücklagen gebildet werden konnten)
- Kein Sonderbedarf: Konfirmations- oder Kommunionskosten (hier hat der BGH entschieden, dass die Kosten für eine Konfirmation spätestens mit Beginn des Konfirmantenunterrichts absehbar und deshalb nicht überraschend im sind)
Die Eltern haften auch hier grundsätzlich anteilig nach Ihrem Einkommen.
Sonderbedarf kann gemäß § 1613 Abs.2 BGB noch bis zu einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.