Der Lohnanspruch einer Schwangeren, bei der ein Beschäftigungsverbot vorliegt, setzt keine vorherige Arbeitsleistung, sondern nur ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Der Lohnanspruch einer schwangeren Arbeitnehmerin besteht demnach auch dann, wenn sie ihre vertraglich vereinbarte Arbeit zuvor noch nicht angetreten hat. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg konnte in diesem Fall auch keine dadurch entstehende unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers erkennen, da er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet bekommt.

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2016

9 Sa 917/16

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